{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-21", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-2_2018-06-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=61242&W10_KEY=3230863&nTrefferzeile=38&Template=search_result_document.html", "Checksum": "28d4a815d2580322558b200c29da92c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.2", "SVG.2018.174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.06.2018 AL.2018.2 (SVG.2018.174)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 21.06.2018 AL.2018.2 (SVG.2018.174)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 21.06.2018 AL.2018.2 (SVG.2018.174)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prüfung einer Verlängerung der Rahmenfrist"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:14:56", "Checksum": "a6d5bcd5d5a0d87ce09026c1741a1473", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.06.2018 AL.2018.2 (SVG.2018.174)\nRegeste:\nPrüfung einer Verlängerung der Rahmenfrist\n\n4.7.\nArt. 9a AVIG regelt die Rahmenfristen nach Aufnahme einer\nselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die\nArbeitslosenversicherung. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von\nVersicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne\nBezug von Leistungen nach den Artikeln 71a-71d vollzogen haben, wird um zwei\nJahre verlängert, wenn: im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen\nErwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit. a); und der\nVersicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit die\nAnspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Ausübung der\nselbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt (lit. b). Die Rahmenfrist für\ndie Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen\nErwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer\nder selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre\nverlängert. Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht\nübersteigen (Abs. 1-3).\n4.8.\nDie Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe drei Projekte für eine\nselbständige Erwerbstätigkeit versucht und habe jeweils eine Internetadresse\ndafür reserviert.\n4.9.\nDie Voraussetzungen für die Verlängerung der Rahmenfrist nach Art.\n9a AVIG sind sehr eng gesteckt. Ohnehin ergibt sich aus Abs. 1 lit. b der\nzitierten Bestimmung, dass eine solche Verlängerung nur dann in Frage kommt,\nwenn die selbständige Erwerbstätigkeit wieder aufgegeben wird. Zunächst muss\neine solche aufgenommen worden sein (Abs. 1 lit. a). Blosse Absichten bzw.\nProjektideen reichen für die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht\naus. Vielmehr gilt eine selbstständige Erwerbstätigkeit erst dann als\naufgenommen, wenn die versicherte Person nach AHV-Beitragsstatut als Selbstständige\nqualifiziert worden ist (AVIG-Praxis B62). Dies ist vorliegend nicht der Fall.\nEine Verlängerung der Rahmenfrist aufgrund der Aufnahme einer selbständigen\nErwerbstätigkeit kann daher nicht gewährt werden.\n4.10.\nZu prüfen ist im Folgenden, ob die Rahmenfrist für den\nLeistungsbezug aufgrund von Art. 71d Abs. 2 AVIG verlängert werden kann. Diese\nBestimmung sieht vor, dass für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder die\nlaufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert wird. Sie\nkommt jedoch nur dann zum Zug, wenn es sich um die Aufnahme einer selbständigen\nErwerbstätigkeit handelt, deren Planungsphase durch die Ausrichtung von\nhöchstens 90 Taggeldern unterstützt worden war. Auch dies ist vorliegend nicht\nder Fall. Zwar war die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben zumindest in einem\nProjekt in der Planungsphase, doch wurde sie in dieser Phase nicht durch die Ausrichtung\nvon besonderen Taggeldern unterstützt. Somit greift auch diese Bestimmung\nnicht.\n4.11.\nIm Weiteren ist der Einwand der Beschwerdeführerin zu untersuchen,\nsie habe per Ende Juli 2017 vom ermittelten Anspruch auf 520 Taggelder noch 180\nTaggelder und 22 kontrollfreie Tage übrig gehabt.\n4.12.\nAus der Abrechnung für den Monat Juli 2017 (jene für August befindet\nsich nicht in den Akten) ist ersichtlich, dass sie über 22 kontrollfreie Tage\nund einen Restanspruch von 202 Taggeldern verfügt, bei einer Rahmenfrist bis\n31. August 2017. Es ist nachvollziehbar, dass die Angaben für die Beschwerdeführerin\nirritierend sind. Dennoch sind die Rahmenfristen für den Leistungsbezug und\nnicht die Höhe des Restanspruchs an Taggeldern entscheidend. Denn ab dem 55.\nAltersjahr ist zwar die Anzahl der Taggelder höher, nicht aber die Rahmenfrist\nfür den Leistungsbezug (vgl. Art. 27 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 und Abs. 3 AVIG).\n4.13.\nÜbrig gebliebene Kontrolltage sind ebenfalls kein Grund für eine\nVerlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Das\nArbeitslosenversicherungsgesetz kennt keinen entsprechenden Grund für eine\nVerlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Ist nämlich die\nRahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte\nwieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts\nanderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und\ndie Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG). Ausnahmen sind vorgesehen bei der\nAufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 9a und Art. 71d Abs. 2 AVIG)\nsowie bei Erziehung der eigenen Kinder (Art. 9b AVIG) und eine Ausnahme nach\nArt. 27 Abs. 3 AVIG. Eine Ausnahme für übrig gebliebene Kontrolltage gibt es\nfolglich nicht.\n4.14.\nDie Beschwerdeführerin schildert in der Beschwerde, dass ihr Schreiben\nvom 31. August 2017 (AB 11), in dem sie die Verlängerung der Rahmenfrist\nbeantragt habe und dies mit ihren Plänen über eine selbständige Tätigkeit\nbegründet habe, nie beantwortet worden sei.\n4.15.\nDie ÖAK antwortete mit Schreiben vom 4. September 2017 (AB 12), dass\ndie Rahmenfrist am 31. August 2017 geendet habe und damit der Anspruch auf\nLeistungen der Arbeitslosenversicherung erschöpft sei. Darüber hinaus wurde die\nBeschwerdeführerin in dem Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass die erneute\nAnspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung geprüft werden könne, wenn\nsie einen neuen Antrag stelle.\n4.16.\nIm Schreiben vom 4. September 2017 nimmt die ÖAK in der Tat keinen Bezug\nauf die Begründung der Beschwerdeführerin, dass sie Pläne für eine selbständige\nErwerbstätigkeit hatte. Das Schreiben geht aber zumindest auf den wichtigsten\nangesprochenen Aspekt, nämlich den des Leistungsanspruchs, ein. Es wäre zwar,\nauch im Hinblick auf die Informationspflicht, wünschenswert gewesen, dass die\nÖAK der Beschwerdeführerin die rechtlichen Grundlagen über die Ansprüche bei\nAufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit geschildert hätte. Dies hilft auch\nbeim Verstehen der für Laien oft nicht so leicht verständlichen rechtlichen\nRegelungen. Der Beschwerdeführerin ist jedoch daraus kein Nachteil erwachsen,\n"}