{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-21", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-2_2018-06-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=61242&W10_KEY=3230863&nTrefferzeile=38&Template=search_result_document.html", "Checksum": "28d4a815d2580322558b200c29da92c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.2", "SVG.2018.174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.06.2018 AL.2018.2 (SVG.2018.174)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 21.06.2018 AL.2018.2 (SVG.2018.174)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 21.06.2018 AL.2018.2 (SVG.2018.174)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prüfung einer Verlängerung der Rahmenfrist"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:14:56", "Checksum": "a6d5bcd5d5a0d87ce09026c1741a1473", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.06.2018 AL.2018.2 (SVG.2018.174)\nRegeste:\nPrüfung einer Verlängerung der Rahmenfrist\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nUrteil\nder Präsidentin\nvom 21. Juni 2018\nParteien\nA____\n[...]\nBeschwerdeführerin\nÖffentliche Arbeitslosenkasse\nBasel-Stadt\nHochstrasse 37, Postfach\n3759, 4002 Basel\nvertreten durch Amt für\nWirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAL.2018.2\nEinspracheentscheid vom 10.\nJanuar 2018\nPrüfung einer Verlängerung der\nRahmenfrist\nErwägungen\n1.\n1.1.\nDie Beschwerdeführerin arbeitete von Oktober 2001 bis August 2015\nals kaufmännische Angestellte bei der [...] AG (Beschwerdeantwortbeilage [AB]\n1).\n1.2.\nSie meldete sich am 4. August 2015 (AB 13) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung\nan, die Rahmenfrist wurde per 1. September 2015 eröffnet (AB 2) bei einem\nversicherten Verdienst von Fr. 8‘667.00 und einem Taggeldanspruch von zunächst\n400 und dann 520 Tagen. Während des Leistungsbezugs war die Beschwerdeführerin\nan verschiedenen Orten im Zwischenverdienst tätig (AB 3-5).\nDie Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 31. August\n2017 (AB 11) um Verlängerung der Rahmenfrist und informierte über ihr Projekt\nfür eine selbständige Tätigkeit.\nMit Verfügung vom 19. Oktober 2017 (AB 6) teilte die\nÖffentliche Arbeitslosenkasse (ÖAK) der Beschwerdeführerin mit, dass sie ab 1.\nSeptember 2017 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr habe. Die\nMindestbeitragszeit von zwölf Monaten sei nicht erreicht, weil sie im\nmassgebenden Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. August 2017 eine\nBeitragszeit von 11.24 Monaten aufweise.\nAm 19. November 2017 (AB 8) erhob die Beschwerdeführerin\ndagegen Einsprache.\nAm 1. Dezember 2017 wurde aufgrund eines weiteren\nTemporäreinsatzes, mit dem sie die erforderliche Beitragszeit erreichte, eine\nneue Rahmenfrist eröffnet (AB 7).\nMit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 (AB 9) wies die ÖAK\ndie Einsprache ab.\n2.\n2.1.\nAm 9. Februar 2018 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht\nBasel-Stadt und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Januar\n2018 und die Ausrichtung von Taggeldern während einer verlängerten Rahmenfrist,\nwobei sie sich auf die erste, bis 31. August 2017 laufende Rahmenfrist bezieht.\n2.2.\nDie ÖAK, vertreten durch die Kantonale Amtsstelle für\nArbeitslosenversicherung (KASt) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 27.\nMärz 2018 auf Abweisung der Beschwerde.\n2.3.\nIn der Replik vom 11. April 2018 hält die Beschwerdeführerin an\nihren Rechtsbegehren fest.\n2.4.\nDie ÖAK verzichtet am 18. April 2018 auf eine Duplik.\n3.\n3.1.\nVorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz\nüber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung\n(AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemei-nen\nTeil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.\n1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1\ndes kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG, SG 154.200) ist das\nSozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Be-schwerde\nsachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt\nsich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 sowie 119 Abs. 1 lit.\na der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02).\n3.2.\nGemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsi-dentin\neinfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.\n3.3.\nDa die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist\nnach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die\nübrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die\nBeschwerde einzutreten.\n4.\n4.1.\nStrittig und zu prüfen ist, ob die Rahmenfrist am 31. August 2017\nendet.\n4.2.\nDie Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich engagiert darum\nbemüht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, weswegen Randziffer B40\nAVIG-Praxis anwendbar sei. Zudem habe sie per Ende Juli 2017 vom ermittelten\nAnspruch auf 520 Taggelder noch 180 Taggelder übrig gehabt und habe 22\nkontrollfreie Tage angespart gehabt.\n4.3.\nDie KASt bringt vor, es lägen keine Gründe für eine Verlängerung der\nRahmenfrist vor.\n4.4.\nEs ist unbestritten, dass die erste Rahmenfrist vom 1. September\n2015 bis 31. August 2017 dauert. Strittig ist jedoch eine Verlängerung über den\n31. August 2017 hinaus. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für\neine solche Verlängerung sind zu prüfen.\n4.5.\nArt. 9 AVIG regelt die Rahmenfristen. Für den Leistungsbezug und für\ndie Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht,\nzweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit\ndem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die\nRahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag. Ist die\nRahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte\nwieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts\nanderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und\ndie Beitragszeit (Abs. 1 bis 4). Dies bedeutet, dass die Rahmenfrist für den\nLeistungsbezug nach zwei Jahren endet. Damit verfallen auch allfällige noch\nbestehende Taggeldguthaben. Beansprucht die versicherte Person weiterhin\nArbeitslosenentschädigung, muss eine neue Rahmenfrist eröffnet werden. Diese\ndauert für den Leistungsbezug wiederum zwei Jahre. Ein Anspruch auf Taggelder\nbesteht und berechnet sich auf Grund der ebenfalls neu zu eröffnenden\nBeitragsrahmenfrist. Dazu ist dann der in der neuen Beitragsrahmenfrist\nerzielte Verdienst massgebend.\n4.6.\nEs ist die Verlängerung der Rahmenfrist aufgrund eines Wechsels zu\neiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu prüfen.\n"}