Dem Beschwerdeführer ist zudem zugute zu halten, dass er sich im Zusammenhang mit seinen administrativen Schwierigkeiten an die [...] wendet. Vor dem Hintergrund der konkreten Umstände und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine arbeitslosenversicherungsrechtlichen Obliegenheiten in der Vergangenheit stets korrekt befolgte und es sich vorliegend um das erste Versäumnis des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode handelt, erscheint es als angemessen, den Beschwerdeführer für 16 Tage in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen. Dies entspricht dem untersten Rahmen für ein mittelschweres Verschulden und vorliegend einer Reduktion um rund die Hälfte der verfügten Einstelltage. 8. 8.1.