Weitere genannte Tatbestände sind der Nichtantritt bzw. Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung / Beendigung einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Programmträger, welcher ein Verschulden im mittelschweren bis schweren Bereich und der fehlende oder abgebrochene Besuch eines Kurses ohne entschuldbaren Grund, welcher je nach Länge des Kurses ein leichtes bis mittelschweres Verschulden vorsehen.