Im Einstellraster für die KAST resp. das RAV wird unter der Ziffer 3 die „Missachtung der Weisungen KAST/RAV“ und der vorliegend anwendbare Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG festgehalten. Dabei wird zwischen unterschiedlichen Fallkonstellationen differenziert. Für das Fernbleiben/Versäumnis ohne entschuldbaren Grund am Infotag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch wird ein leichtes Verschulden und für die Nichtbefolgung weiterer Weisungen KAST/ RAV ein leichtes bis mittleres Verschulden angenommen. Weitere genannte Tatbestände sind der Nichtantritt bzw. Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung /