für die KAST und das RAV (vgl. AVIG Praxis ALE 72 ff. resp. 79 ff.). Dieses soll die Gleichbehandlung der Versicherten auf nationaler Ebene gewährleisten und den Vollzugsstellen als Entscheidungshilfe dienen. Es schränkt keinesfalls ihren Ermessensspielraum ein und entbindet sie auch nicht von der Pflicht, sämtliche objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei jeder Einstellung muss das allgemeine Verhalten der versicherten Person einbezogen werden. Es gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien der Rechtmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des Verschuldens (vgl. Ziffer D 72). 7.3.3. Im Einstellraster für die KAST resp.