7.2. Der Beschwerdeführer erachtet die Höhe der Sanktion mit 31 Einstelltagen als zu hoch und seinem Verschulden nicht angemessen. Zur Begründung führt er aus, er habe keine Erfahrung mit dem RAV, könne einen Computer knapp bedienen, aber sich kaum schriftlich ausdrücken. Er spreche ein Deutsch, das ihn bei einem körperlichen Job unterstütze, ihn jedoch nicht einen amtlichen Brief verstehen lasse. Auch in seinem Herkunftsland habe er keine höhere Bildung absolviert. Er komme regelmässig in die Gespräche beim RAV, halte sich an alle Anweisungen und habe bis jetzt keine Einstellungen vorzuweisen.