6.3. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Zuweisung des RAV, sich beim [...] für die Arbeitsstelle als Küchenhilfe zu bewerben, nicht befolgt hat und daher mit seinem Verhalten das Fortdauern seiner Arbeitslosigkeit zumindest fahrlässig in Kauf genommen hat. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass ihn die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 7. 7.1. Zu prüfen bleibt, ob die Höhe der verfügten Einstelltage angemessen ist.