Deshalb muss dem Beschwerdeführer eine fehlende Sensibilität betreffend seiner Erreichbarkeit für die RAV-Mitarbeiter und seine mangelnde Aufmerksamkeit bezüglich der Wichtigkeit der Erreichbarkeit vorgeworfen werden. Trotz der zugegebenermassen hohen technisch-administrativen und sprachlichen Anforderungen, hätte sich der Beschwerdeführer in jedem Fall über die Wichtigkeit einer ihm vom RAV genannten offenen Arbeitsstelle im Klaren sein müssen und daher auch sicherstellen müssen, dass er per E-Mail erreichbar ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich diesbezüglich zumindest als fahrlässig.