Vor dem Hintergrund, dass es bei Bewerbungen immer von Vorteil ist, sich möglichst frühzeitig beim potentiellen Arbeitgeber zu melden und nicht bis zum letzten Tag der Bewerbungsfrist zuzuwarten, hätte es dem Beschwerdeführer einleuchten müssen, dass ihm sämtliche Mitteilungen vom RAV betreffend für ihn geeigneter Stellen schon aus Zeitgründen nicht per Post, sondern per E-Mail zugestellt würden. Deshalb muss dem Beschwerdeführer eine fehlende Sensibilität betreffend seiner Erreichbarkeit für die RAV-Mitarbeiter und seine mangelnde Aufmerksamkeit bezüglich der Wichtigkeit der Erreichbarkeit vorgeworfen werden.