Ferner hat der Beschwerdeführer gegenüber dem RAV bei seinen Kontaktdaten neben der Postadresse auch seine E-Mailadresse angegeben, weshalb er damit rechnen musste, dass er auch per E-Mail vom RAV kontaktiert werden könnte. Vor dem Hintergrund, dass es bei Bewerbungen immer von Vorteil ist, sich möglichst frühzeitig beim potentiellen Arbeitgeber zu melden und nicht bis zum letzten Tag der Bewerbungsfrist zuzuwarten, hätte es dem Beschwerdeführer einleuchten müssen, dass ihm sämtliche Mitteilungen vom RAV betreffend für ihn geeigneter Stellen schon aus Zeitgründen nicht per Post, sondern per E-Mail zugestellt würden.