Aus den Akten, insbesondere dem Protokoll über das Beratungsgespräch vom 22. Mai 2018 ergibt sich jedoch klar, dass die Personalberaterin des RAV‘s den Beschwerdeführer sowohl auf die Zuweisung der Arbeitsstelle, als auch auf die E-Mailpflicht hingewiesen hat (vgl. AB 12). Ferner hat der Beschwerdeführer gegenüber dem RAV bei seinen Kontaktdaten neben der Postadresse auch seine E-Mailadresse angegeben, weshalb er damit rechnen musste, dass er auch per E-Mail vom RAV kontaktiert werden könnte.