Auch ist es möglich, dass dem Beschwerdeführer nicht klar war, dass er auch per E-Mail innert Tagesfrist erreichbar sein müsse und er annahm, wichtige Mitteilungen vom RAV würden ihm per Postschreiben zugestellt. Aus den Akten, insbesondere dem Protokoll über das Beratungsgespräch vom 22. Mai 2018 ergibt sich jedoch klar, dass die Personalberaterin des RAV‘s den Beschwerdeführer sowohl auf die Zuweisung der Arbeitsstelle, als auch auf die E-Mailpflicht hingewiesen hat (vgl. AB 12).