6.2. Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer davon ausging, die Personalberaterin beim RAV habe ihm im Gespräch vom 22. Mai 2018 lediglich einen Vorschlag und keine mündliche Zuweisung bezüglich der Stelle im [...] gemacht. Auch ist es möglich, dass dem Beschwerdeführer nicht klar war, dass er auch per E-Mail innert Tagesfrist erreichbar sein müsse und er annahm, wichtige Mitteilungen vom RAV würden ihm per Postschreiben zugestellt.