Er habe gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass wichtige Anweisungen brieflich versandt würden sowie es bis anhin die Praxis gewesen sei, damit er diese fristgerecht mit seiner Beraterin bei der [...] besprechen könne. Er habe angenommen, dass seine Sachbearbeiterin beim RAV im erwähnten Gespräch einen Vorschlag zu einer Stelle gemacht habe. Es sei ihm nicht klar gewesen, dass er innert einer wöchigen Frist sich auf die entsprechende Stelle zu bewerben habe. Er habe geglaubt, es handle sich um ein Beispiel, weshalb er sich anfänglich in den Gesprächen mit der Beraterin bei der [...] auch gar nicht an diese mündliche Zuweisung erinnert habe (vgl. Beschwerde, S. 2).