6.1. Das RAV hat den Beschwerdeführer am 23. Mai 2018 per E-Mail angewiesen, sich beim [...] in [...] als Küchenhilfe zu bewerben, was dieser unterliess. Der Beschwerdeführer bestreitet die Unterlassung der Bewerbung nicht. Er lässt diesbezüglich jedoch ausführen, es sei ihm nicht klar gewesen, dass mit seiner Sachbearbeiterin ausgemacht worden sei, dass er auch per E-Mail stets erreichbar sein müsse. Er habe gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass wichtige Anweisungen brieflich versandt würden sowie es bis anhin die Praxis gewesen sei, damit er diese fristgerecht mit seiner Beraterin bei der [...] besprechen könne.