30 Abs. 1 AVIG vor (vgl. dazu Thomas Nussbaumer, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Ulrich Meyer [Hrsg.], 3. Aufl., Basel/Genf/München 2016, Rz. 829). Bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände kann die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. So ist die versicherte Person gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.