5.2. Die Arbeitslosenversicherung erwartet von den versicherten Personen, dass sie an der Beendigung der Arbeitslosigkeit und der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess aktiv mitwirken. Zur Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 AVIG vor (vgl. dazu Thomas Nussbaumer, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Ulrich Meyer [Hrsg.], 3. Aufl.