heute: Bundesgericht] C 2/02 vom 23. Juli 2002 E. 2b), insbesondere, um entsprechende Angebote für Stellen oder Aufgebote für Veranstaltungen der Amtsstelle entgegenzunehmen (Vgl. Urteil des EVG C 171/05 vom 19. September 2005 E. 3.3). Das RAV hat sich mit der versicherten Person abzusprechen, wie diese in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (Art. 22 Abs. 4 AVIV).