4.1. Mit der durch den Einspracheentscheid vom 14. August 2018 bestätigten Verfügung vom 21. Juni 2018 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich auf die ihm zugewiesene Stelle nicht beworben und dadurch seine Schadenminderungspflicht verletzt (vgl. AB 11).