1.3. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe eine Weisungsverletzung begangen, indem er sich nicht auf die ihm zugewiesene Stelle beworben habe. Bei der betreffenden Stelle hätte es sich um eine unbefristete Festanstellung als Küchenhilfe gehandelt. Gemäss Einstellraster des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) liege die Einstellhöhe für eine zumutbare unbefristete Stelle bei 31 - 45 Tagen, weshalb eine Einstellung in der Höhe von 31 Tagen verfügt werde (vgl. AB 9).