Diesen Umstand meldete das RAV der Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2018 (vgl. AB 8). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Juni 2018 eingeladen, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen (vgl. AB 17). Er wandte sich daraufhin an die [...] und nahm über diese am 18. Juni 2018 die Gelegenheit telefonisch war.