1.2. Am 22. Mai 2018 fand mit der zuständigen Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ein Beratungsgespräch statt (vgl. Protokoll, AB 12) und einen Tag darauf sandte ein Mitarbeiter des RAV-Aussendienstes dem Beschwerdeführer eine E-Mail mit einer zugewiesenen Arbeitsstelle beim [...] und der Aufforderung, sich bis spätestens am 29. Mai 2018 auf das Stelleninserat zu bewerben (vgl. AB 6). In der Folge ergab eine schriftliche Rückmeldung des potentiellen Arbeitgebers vom 30. Mai 2018, dass sich der Beschwerdeführer dort nicht gemeldet hatte (vgl. AB 7). Diesen Umstand meldete das RAV der Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2018 (vgl. AB 8).