{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-15", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-29_2019-01-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=65227&W10_KEY=3230856&nTrefferzeile=15&Template=search_result_document.html", "Checksum": "1916232e628780a88be5349b13f448c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.29", "SVG.2019.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.29 (SVG.2019.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.29 (SVG.2019.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.29 (SVG.2019.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:13:03", "Checksum": "3059346a2841eb2d30e3322c05c24a85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.29 (SVG.2019.34)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n7.3.\n7.3.1. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung\nbemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund\nhöchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV beträgt die\nEinstellung 1 - 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 - 30 Tage bei mittelschwerem\n(lit. b) und 31 - 60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden. Grundsätzlich\nliegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Arbeitnehmer eine zumutbare Stelle\nabgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Innerhalb der Verschuldensstufen\nentscheidet die Verwaltung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Gericht greift\nnur mit Zurückhaltung in das der Vorinstanz zustehende Ermessen ein. Es setzt\nsein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Vor-instanz, solange diese von\nihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat.\n7.3.2. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat zur\nArbeitslosenentschädigung das Kreisschreiben „AVIG Praxis ALE“ erlassen, worin in\nZiffer D 64 unter dem Titel „Dauer der Einstellung“ vorgesehen wird, dass bei\nder individuellen Verschuldensbeurteilung alle Umstände des konkreten Einzelfalls\nzu berücksichtigen sind, wie z. B. die Beweggründe, die persönlichen\nVerhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten,\nsoziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse usw., die Begleitumstände und\nirrtümliche Annahmen über den Sachverhalt (AVIG Praxis ALE, Stand 1. Juli 2018).\nFerner enthält das Kreisschreiben je ein Einstellraster für die ALV und ein solches\nfür die KAST und das RAV (vgl. AVIG Praxis ALE 72 ff. resp. 79 ff.). Dieses soll\ndie Gleichbehandlung der Versicherten auf nationaler Ebene gewährleisten und\nden Vollzugsstellen als Entscheidungshilfe dienen. Es schränkt keinesfalls\nihren Ermessensspielraum ein und entbindet sie auch nicht von der Pflicht,\nsämtliche objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen.\nBei jeder Einstellung muss das allgemeine Verhalten der versicherten Person\neinbezogen werden. Es gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien\nder Rechtmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des Verschuldens (vgl. Ziffer\nD 72).\n7.3.3. Im Einstellraster für die KAST resp. das RAV wird unter\nder Ziffer 3 die „Missachtung der Weisungen KAST/RAV“ und der vorliegend\nanwendbare Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG festgehalten. Dabei wird\nzwischen unterschiedlichen Fallkonstellationen differenziert. Für das Fernbleiben/Versäumnis\nohne entschuldbaren Grund am Infotag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch wird\nein leichtes Verschulden und für die Nichtbefolgung weiterer Weisungen KAST/\nRAV ein leichtes bis mittleres Verschulden angenommen. Weitere genannte\nTatbestände sind der Nichtantritt bzw. Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung\n/ Beendigung einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Programmträger,\nwelcher ein Verschulden im mittelschweren bis schweren Bereich und der fehlende\noder abgebrochene Besuch eines Kurses ohne entschuldbaren Grund, welcher je\nnach Länge des Kurses ein leichtes bis mittelschweres Verschulden vorsehen.\n7.4.\nDie Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid die zuvor verfügten\n31 Einstelltage bestätigt. Dabei hat sie ausgeführt, es sei von einem schweren\nVerschulden auszugehen. Dieser Ansicht kann vor dem Hintergrund der aufgezählten\nFallkonstellationen im Einstellraster nicht gefolgt werden. Das Einstellraster sieht\nin Bezug auf die Nichtbefolgung von Weisungen, bei denen es sich nicht um Beratungsund Kontrolltermine handelt, ein leichtes bis mittleres Verschulden vor und\nenthält keine Vorgabe, dass von einem schweren Verschulden auszugehen sei. Dieses\nkann beim Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung gegeben sein, nicht\njedoch bei einer einfachen Weisungsverletzung.\n7.5.\nAus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer seit\nder Anmeldung im November immer ausreichend um Arbeit bemühte, zeitweise im Zwischenverdienst\ntätig war und ihm abgesehen vom vorliegend zu beurteilenden Versäumnis in der\naktuellen und ersten Rahmenfrist kein Fehlverhalten vorgeworfen werden konnte.\nFerner muss dem Beschwerdeführer, welcher seit seinem Zuzug in die Schweiz im\nJahre 2001 während 17 Jahren beim gleichen Arbeitgeber als Küchenhilfe tätig\nwar, vorliegend eine gewisse Nachsicht im Umgang mit schriftlichem\nBeamtenverkehr und Amtsdeutsch zugestanden werden. Dem Beschwerdeführer ist zudem\nzugute zu halten, dass er sich im Zusammenhang mit seinen administrativen\nSchwierigkeiten an die [...] wendet. Vor dem Hintergrund der konkreten Umstände\nund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine arbeitslosenversicherungsrechtlichen\nObliegenheiten in der Vergangenheit stets korrekt befolgte und es sich vorliegend\num das erste Versäumnis des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode handelt,\nerscheint es als angemessen, den Beschwerdeführer für 16 Tage in seiner Anspruchsberechtigung\neinzustellen. Dies entspricht dem untersten Rahmen für ein mittelschweres\nVerschulden und vorliegend einer Reduktion um rund die Hälfte der verfügten\nEinstelltage.\n8.\n8.1.\nZusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Einstellung\nin der Anspruchsberechtigung auf 16 Tage zu reduzieren.\n"}