{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-15", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-29_2019-01-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=65227&W10_KEY=3230856&nTrefferzeile=15&Template=search_result_document.html", "Checksum": "1916232e628780a88be5349b13f448c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.29", "SVG.2019.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.29 (SVG.2019.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.29 (SVG.2019.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.29 (SVG.2019.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:13:03", "Checksum": "3059346a2841eb2d30e3322c05c24a85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.29 (SVG.2019.34)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n6.2.\nEs ist möglich, dass der Beschwerdeführer davon ausging, die\nPersonalberaterin beim RAV habe ihm im Gespräch vom 22. Mai 2018 lediglich\neinen Vorschlag und keine mündliche Zuweisung bezüglich der Stelle im [...]\ngemacht. Auch ist es möglich, dass dem Beschwerdeführer nicht klar war, dass er\nauch per E-Mail innert Tagesfrist erreichbar sein müsse und er annahm, wichtige\nMitteilungen vom RAV würden ihm per Postschreiben zugestellt. Aus den Akten,\ninsbesondere dem Protokoll über das Beratungsgespräch vom 22. Mai 2018 ergibt\nsich jedoch klar, dass die Personalberaterin des RAV‘s den Beschwerdeführer\nsowohl auf die Zuweisung der Arbeitsstelle, als auch auf die E-Mailpflicht\nhingewiesen hat (vgl. AB 12). Ferner hat der Beschwerdeführer gegenüber dem RAV\nbei seinen Kontaktdaten neben der Postadresse auch seine E-Mailadresse\nangegeben, weshalb er damit rechnen musste, dass er auch per E-Mail vom RAV\nkontaktiert werden könnte. Vor dem Hintergrund, dass es bei Bewerbungen immer von\nVorteil ist, sich möglichst frühzeitig beim potentiellen Arbeitgeber zu melden\nund nicht bis zum letzten Tag der Bewerbungsfrist zuzuwarten, hätte es dem\nBeschwerdeführer einleuchten müssen, dass ihm sämtliche Mitteilungen vom RAV\nbetreffend für ihn geeigneter Stellen schon aus Zeitgründen nicht per Post,\nsondern per E-Mail zugestellt würden. Deshalb muss dem Beschwerdeführer eine\nfehlende Sensibilität betreffend seiner Erreichbarkeit für die RAV-Mitarbeiter\nund seine mangelnde Aufmerksamkeit bezüglich der Wichtigkeit der Erreichbarkeit\nvorgeworfen werden. Trotz der zugegebenermassen hohen technisch-administrativen\nund sprachlichen Anforderungen, hätte sich der Beschwerdeführer in jedem Fall über\ndie Wichtigkeit einer ihm vom RAV genannten offenen Arbeitsstelle im Klaren\nsein müssen und daher auch sicherstellen müssen, dass er per E-Mail erreichbar\nist. Das Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich diesbezüglich zumindest als\nfahrlässig.\n6.3.\nAls Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die\nZuweisung des RAV, sich beim [...] für die Arbeitsstelle als Küchenhilfe zu\nbewerben, nicht befolgt hat und daher mit seinem Verhalten das Fortdauern\nseiner Arbeitslosigkeit zumindest fahrlässig in Kauf genommen hat. Unter diesen\nUmständen ist nicht zu beanstanden, dass ihn die Beschwerdegegnerin gestützt\nauf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorübergehend in der Anspruchsberechtigung\neingestellt hat.\n7.\n7.1.\nZu prüfen bleibt, ob die Höhe der verfügten Einstelltage angemessen\nist.\n7.2.\nDer Beschwerdeführer erachtet die Höhe der Sanktion mit 31\nEinstelltagen als zu hoch und seinem Verschulden nicht angemessen. Zur\nBegründung führt er aus, er habe keine Erfahrung mit dem RAV, könne einen\nComputer knapp bedienen, aber sich kaum schriftlich ausdrücken. Er spreche ein\nDeutsch, das ihn bei einem körperlichen Job unterstütze, ihn jedoch nicht einen\namtlichen Brief verstehen lasse. Auch in seinem Herkunftsland habe er keine\nhöhere Bildung absolviert. Er komme regelmässig in die Gespräche beim RAV, halte\nsich an alle Anweisungen und habe bis jetzt keine Einstellungen vorzuweisen.\nAusserdem habe er direkt nach Erhalt des ersten Schreibens vom 11. Juni 2018 mit\nder [...] einen Termin zur Unterstützung vereinbart. Damit habe er gutgläubig\nund sogar schnell und richtig reagiert, weshalb maximal ein leichtes\nVerschulden anzunehmen sei.\n"}