{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-15", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-29_2019-01-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=65227&W10_KEY=3230856&nTrefferzeile=15&Template=search_result_document.html", "Checksum": "1916232e628780a88be5349b13f448c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.29", "SVG.2019.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.29 (SVG.2019.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.29 (SVG.2019.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.29 (SVG.2019.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:13:03", "Checksum": "3059346a2841eb2d30e3322c05c24a85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.29 (SVG.2019.34)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n5.1.\nEine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen\nwill, muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG die Kontrollvorschriften erfüllen\n(Art. 17 AVIG). Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person,\ndie Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des\nzuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu\nvermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu\nsuchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss\nihre Bemühungen nachweisen können. Zudem muss sie sicherstellen, dass sie in\nder Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden\nkann, wobei die zuständige Amtsstelle zusammen mit der versicherten Person\nfestlegt, wie diese in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (vgl. Art.\n21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 4 AVIV). Die Erreichbarkeit innert Tagesfrist ist\nwesentlich, um einen möglichst raschen Kontakt zwischen Amtsstelle und\nversicherter Person zu gewährleisten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\n[EVG; heute: Bundesgericht] C 2/02 vom 23. Juli 2002 E. 2b), insbesondere, um\nentsprechende Angebote für Stellen oder Aufgebote für Veranstaltungen der\nAmtsstelle entgegenzunehmen (Vgl. Urteil des EVG C 171/05 vom 19. September 2005\nE. 3.3). Das RAV hat sich mit der versicherten Person abzusprechen, wie diese\nin der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (Art. 22 Abs. 4 AVIV).\n5.2.\nDie Arbeitslosenversicherung erwartet von den versicherten Personen,\ndass sie an der Beendigung der Arbeitslosigkeit und der Wiedereingliederung in\nden Arbeitsprozess aktiv mitwirken. Zur Durchsetzung der verschiedenen in Art.\n17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der\nSchadenminderungspflicht, sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich\nnegativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung\nauswirken, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1\nAVIG vor (vgl. dazu Thomas Nussbaumer,\nin: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung,\nUlrich Meyer [Hrsg.], 3. Aufl., Basel/Genf/München 2016, Rz. 829). Bei\nVerwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände kann die\nAusrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen\nausgesetzt werden. So ist die versicherte Person gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d\nAVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die\nKontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt,\nnamentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche\nMassnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung\noder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die\nEinstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für\nSchäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 847).\n5.3.\nDer Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren\nArbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG liegt nicht nur dann vor, wenn\ndie versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern dieser\nEinstellungstatbestand erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das\nZustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt. Gemäss Rechtsprechung\nist der Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person\ntrotz Zuweisung einer Arbeit durch die zuständige Stelle oder Dritte nicht\nbewirbt oder nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Vgl.\nNussbaumer, a.a.O., Rz. 850). In\nErfüllung ihrer Schadenminderungspflicht hat sich die arbeitslose versicherte\nPerson bei einem künftigen Arbeitgeber unverzüglich zu melden und bei den Verhandlungen\nmit diesem klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu\nbekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V\n38 E. 3b mit Hinweisen).\n6.\n6.1.\nDas RAV hat den Beschwerdeführer am 23. Mai 2018 per E-Mail angewiesen,\nsich beim [...] in [...] als Küchenhilfe zu bewerben, was dieser unterliess. Der\nBeschwerdeführer bestreitet die Unterlassung der Bewerbung nicht. Er lässt\ndiesbezüglich jedoch ausführen, es sei ihm nicht klar gewesen, dass mit seiner\nSachbearbeiterin ausgemacht worden sei, dass er auch per E-Mail stets\nerreichbar sein müsse. Er habe gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass wichtige\nAnweisungen brieflich versandt würden sowie es bis anhin die Praxis gewesen sei,\ndamit er diese fristgerecht mit seiner Beraterin bei der [...] besprechen könne.\nEr habe angenommen, dass seine Sachbearbeiterin beim RAV im erwähnten Gespräch\neinen Vorschlag zu einer Stelle gemacht habe. Es sei ihm nicht klar gewesen,\ndass er innert einer wöchigen Frist sich auf die entsprechende Stelle zu\nbewerben habe. Er habe geglaubt, es handle sich um ein Beispiel, weshalb er\nsich anfänglich in den Gesprächen mit der Beraterin bei der [...] auch gar\nnicht an diese mündliche Zuweisung erinnert habe (vgl. Beschwerde, S. 2). Der\nBeschwerdeführer verweist darauf, dass er über keine Bildung verfüge und die\nletzten 17 Jahre im gleichen Betrieb als Tellerwäscher gearbeitet habe. Seine\nDeutschkenntnisse würden es ihm erlauben, einfache Arbeiten, vor allem\nhandwerkliche Arbeit, zu vollziehen. Darüber hinaus könne er vor allem geschriebenes\namtliches Deutsch ohne Unterstützung nicht verstehen. Teilweise falle es ihm\nauch schwer, mündliche Auskünfte und Anweisungen vollständig zu verstehen,\nweshalb er regelmässig in die Beratung zur [...] komme. Er habe bis heute kaum\nBerührungspunkte mit amtlichen Stellen, insbesondere dem Arbeitslosenversicherungssystem,\ngehabt und sich direkt nach Erhalt des Schreibens vom 11. Juni 2018 proaktiv an\ndie [...] gewendet, um die Sache aufzuklären und zu verstehen (vgl. a.a.O.).\n"}