{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-15", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-29_2019-01-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=65227&W10_KEY=3230856&nTrefferzeile=15&Template=search_result_document.html", "Checksum": "1916232e628780a88be5349b13f448c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.29", "SVG.2019.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.29 (SVG.2019.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.29 (SVG.2019.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.29 (SVG.2019.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:13:03", "Checksum": "3059346a2841eb2d30e3322c05c24a85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.29 (SVG.2019.34)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nUrteil\nder Präsidentin\nvom 15.\nJanuar 2019\nParteien\nA____\n[...]\n[...]\nBeschwerdeführer\nKantonale Amtsstelle für\nArbeitslosenversicherung\nHochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel\nvertreten durch Amt für\nWirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAL.2018.29\nEinspracheentscheid vom 14.\nAugust 2018\nEinstellung in der\nAnspruchsberechtigung\nErwägungen\n1.\n1.1.\nDer 1964 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 12. September 2001\nbeim [...] in [...] als Küchenhilfe (vgl. Arbeitsvertrag,\nBeschwerdeantwortbeilage/AB 2). Nachdem ihm diese Stelle infolge mehrerer\nVerwarnungen seitens der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 unter\nEinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 21. Januar 2018 gekündigt worden\nwar (vgl. Kündigungsschreiben, AB 3), meldete er sich per 1. Februar 2018 zum\nersten Mal zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (vgl. AB\n1).\n1.2.\nAm 22. Mai 2018 fand mit der zuständigen Personalberaterin des Regionalen\nArbeitsvermittlungszentrums (RAV) ein Beratungsgespräch statt (vgl. Protokoll,\nAB 12) und einen Tag darauf sandte ein Mitarbeiter des RAV-Aussendienstes dem Beschwerdeführer\neine E-Mail mit einer zugewiesenen Arbeitsstelle beim [...] und der\nAufforderung, sich bis spätestens am 29. Mai 2018 auf das Stelleninserat zu\nbewerben (vgl. AB 6). In der Folge ergab eine schriftliche Rückmeldung des\npotentiellen Arbeitgebers vom 30. Mai 2018, dass sich der Beschwerdeführer dort\nnicht gemeldet hatte (vgl. AB 7). Diesen Umstand meldete das RAV der\nBeschwerdegegnerin am 8. Juni 2018 (vgl. AB 8). In der Folge wurde der\nBeschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Juni 2018\neingeladen, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen (vgl. AB 17). Er wandte sich\ndaraufhin an die [...] und nahm über diese am 18. Juni 2018 die Gelegenheit telefonisch\nwar.\n1.3.\nMit Verfügung vom 21. Juni 2018 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer\nfür 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie aus,\nder Beschwerdeführer habe eine Weisungsverletzung begangen, indem er sich nicht\nauf die ihm zugewiesene Stelle beworben habe. Bei der betreffenden Stelle hätte\nes sich um eine unbefristete Festanstellung als Küchenhilfe gehandelt. Gemäss\nEinstellraster des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) liege die Einstellhöhe\nfür eine zumutbare unbefristete Stelle bei 31 - 45 Tagen, weshalb eine Einstellung\nin der Höhe von 31 Tagen verfügt werde (vgl. AB 9). Die vom Beschwerdeführer\ndagegen mit Hilfe der [...] erhobene Einsprache (vgl. AB 10) wurde mit Einspracheentscheid\nvom 14. August 2018 abgewiesen (vgl. AB 11).\n2.\n2.1.\nMit Beschwerde vom 6. September 2018 wird sinngemäss beantragt, es\nsei die Verfügung 21. Juni 2018 aufzuheben oder es seien die Einstelltage auf\nein leichtes Verschulden zu reduzieren.\n2.2.\nDie Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. November\n2018 die Abweisung der Beschwerde.\n2.3.\nDer Beschwerdeführer reicht keine Replik ein.\n2.4.\nInnert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung\nerfolgt.\n3.\n3.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale\nInstanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1\ndes Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der\nStaatsanwalt-schaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die\nörtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom\n25. Juni 1982 über die obli-gatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in\nVerbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.\nAugust 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).\n3.2.\nGemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin\neinfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.\n3.3.\nDie Beschwerdefrist wurde eingehalten und auch die übrigen formellen\nBeschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten\nist.\n4.\n4.1.\nMit der durch den Einspracheentscheid vom 14. August 2018\nbestätigten Verfügung vom 21. Juni 2018 hat die Beschwerdegegnerin den\nBeschwerdeführer für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt mit der\nBegründung, der Beschwerdeführer habe sich auf die ihm zugewiesene Stelle nicht\nbeworben und dadurch seine Schadenminderungspflicht verletzt (vgl. AB 11).\n4.2.\nDer Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, er habe aufgrund\nseiner mangelnden Sprachkenntnisse die mündliche Anweisung von seiner\nSachbearbeiterin im Gespräch vom 22. Mai 2018 nicht verstanden und bezüglich\ndes E-Mails vom 23. Mai 2018 hätten technische Probleme mit seinem Smartphone\nbestanden. Daher sei von einer Sanktionierung abzusehen oder lediglich von\neinem leichten Verschulden auszugehen.\n4.3.\nStrittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die\nDauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.\n5.\n"}