D79, 3.C1). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. 4.3. Die Beschwerdegegnerin bewegt sich mit einer Einstellung von 22 Tagen am unteren Ende des ihr offenstehenden Rahmens, was nicht zu beanstanden ist. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schuldhaft einer Weisung der Amtsstelle zum Antritt einer vorübergehenden Beschäftigung nicht nachgekommen ist und dafür zu Recht mit einer Einstellung von 22 Tagen sanktioniert wurde. 5.