4.2. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Bei leichtem Verschulden bewegt sie sich zwischen 1 bis 15 Tagen, bei mittelschwerem Verschulden zwischen 16 bis 30 Tagen und bei schwerem Verschulden zwischen 31 bis 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Die diesbezüglich relevante Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) taxiert den erstmaligen Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung als mittelschweres Verschulden und sieht einen Einstellraster von 21 bis 25 Tagen vor (vgl. Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE vom 1. Juli 2018, Rz. D79, 3.C1).