4.1. Der Beschwerdeführer erfüllt den Tatbestand der Weisungsverletzung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG und ist in seiner Bezugsberechtigung einzustellen. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Dauer der Einstellung resp. die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelte.