3.7. Zusammenfassend steht aufgrund der vorstehenden Ausführungen fest, dass der Beschwerdeführer keinen entschuldbaren Grund vorbringt, weshalb er das Vorstellungsgespräch vom 15. Juni 2018 nicht eingehalten hat. Er trägt die Verantwortung für das Nichtzustandekommen des Vorstellungsgesprächs bzw. der vorübergehenden Beschäftigung und ist damit seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Infolgedessen sind die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. 4.