3.6. Dass der Beschwerdeführer sich vom Vorstellungstermin für eine vorübergehende Beschäftigung abgemeldet hat – wie von ihm geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde) – ist nicht überwiegend wahrscheinlich und wird von der D____ GmbH verneint (BA 28 und 28a). Auch wenn der Beschwerdeführer sich um Arbeit bemüht und entsprechend Vorstellungstermine wahrnimmt, entbindet ihn dieses nicht von seiner Informationspflicht gegenüber der Durchführerin einer vorübergehenden Beschäftigung. So hat er sich entweder vorgängig abzumelden oder - sollte dies nicht möglich sein - die Durchführerin schnellstmöglich hinsichtlich eines Verschiebedatums zu kontaktieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2010