3.5. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2018 verneinte die D____ GmbH als Durchführerin der Massnahme, dass der Beschwerdeführer am Vorstellungstermin vom 15. Juni 2018 erschienen sei. Er habe sich vom Gespräch auch nicht abgemeldet. Aus diesem Grund sei die Zuweisungsmeldung am 19. Juni 2018 an das RAV zurückgesendet worden (BA 28a). Vermutlich am 20. Juni 2018 habe sich der Beschwerdeführer telefonisch gemeldet und irrtümlich einen neuen Termin für den 26. Juni 2018 bekommen.