3.2. Am 6. Juni 2018 informierte der Beschwerdeführer seine RAV-Beraterin, dass er eine Teilzeitstelle gefunden habe. Da unklar sei, welches Arbeitspensum bei der Teilzeitstelle vorliege, wolle er die arbeitsmarktliche Massnahme trotzdem absolvieren (vgl. Protokoll Beratungsgespräch, BA 25). Daraufhin wurde am gleichen Tag eine Zielvereinbarung zur vorübergehenden Beschäftigung abgeschlossen (vgl. BA 26). 3.3. Gemäss Zuweisungsrückmeldung der D____ GmbH vom 19. Juni 2018 habe der Beschwerdeführer den vereinbarten Vorstellungstermin vom 15. Juni 2018 ohne Begründung nicht wahrgenommen. Er sei auch telefonisch nicht erreichbar gewesen (BA 28 und 28a).