2.3. Mit der durch den Einspracheentscheid vom 20. August 2018 bestätigten Verfügung vom 24. Juli 2018 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung macht sie geltend, dass der Beschwerdeführer keinen entschuldbaren Grund vorbringe, weshalb er das Vorstellungsgespräch vom 15. Juni 2018 nicht eingehalten habe. Er trage die Verantwortung für das Nichtzustandekommen des Vorstellungsgesprächs bzw. der vorübergehenden Beschäftigung. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sich vom Vorstellungsgespräch abgemeldet.