II. a) Mittels eines mit „Widerspruch“ betitelten Schreibens erhebt der Beschwerdeführer am 28. August 2018 bei der Beschwerdegegnerin sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2018 und ersucht um dessen Aufhebung. Die Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet, welches sie als Beschwerde entgegennimmt. b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde. III. Am 10. Dezember 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1.