Das Dossier wurde daraufhin vom RAV der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST, Beschwerdegegnerin) zur Überprüfung vorgelegt. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 (BA 29) teilte das KAST dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Abklärung mit und gab diesem die Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Nachdem der Beschwerdeführer sich nicht geäussert hatte, wurde er mit Verfügung vom 24. Juli 2018 (BA 30) für 22 Tage in der Bezugsberechtigung eingestellt. Eine daraufhin erfolgte Stellungnahme des Beschwerdeführers, die die Beschwerdegegnerin als Einsprache entgegennahm (vgl. BA 34) wurde mit Einspracheentscheid vom 20. August 2018 abgewiesen (BA 36).