Er wolle die Massnahme aber trotzdem absolvieren (vgl. Protokoll Beratungsgespräch, BA 25). Es wurde eine Zielvereinbarung über die vorübergehende Beschäftigung unterzeichnet (BA 26). d) Am 19. Juni 2018 meldete der Einsatzbetrieb, dass sich der Beschwerdeführer nicht zum vereinbarten Vorstellungsgespräch vom 15. Juni 2018 eingefunden habe. Er sei auch telefonisch nicht erreichbar gewesen (BA 27 und 28). Das Dossier wurde daraufhin vom RAV der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST, Beschwerdegegnerin) zur Überprüfung vorgelegt.