{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-10", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-28_2018-12-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=64507&W10_KEY=3230856&nTrefferzeile=39&Template=search_result_document.html", "Checksum": "9efcc541bfbac1de87d670627c3e1ac0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.28", "SVG.2018.347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.12.2018 AL.2018.28 (SVG.2018.347)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 10.12.2018 AL.2018.28 (SVG.2018.347)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 10.12.2018 AL.2018.28 (SVG.2018.347)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:32", "Checksum": "72f10b9df84fcf562bfc2ddd20571e90", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.12.2018 AL.2018.28 (SVG.2018.347)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung, Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch\n\n2.3.\nMit der durch den Einspracheentscheid vom 20. August 2018\nbestätigten Verfügung vom 24. Juli 2018 hat die Beschwerdegegnerin den\nBeschwerdeführer für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur\nBegründung macht sie geltend, dass der Beschwerdeführer keinen entschuldbaren\nGrund vorbringe, weshalb er das Vorstellungsgespräch vom 15. Juni 2018\nnicht eingehalten habe. Er trage die Verantwortung für das Nichtzustandekommen\ndes Vorstellungsgesprächs bzw. der vorübergehenden Beschäftigung. Der\nBeschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sich vom Vorstellungsgespräch\nabgemeldet.\n2.4.\nStrittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer zu Recht\nfür 22 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.\nUnbestritten ist hingegen, dass die vorgesehene arbeitsmarktliche Massnahme für\nden Beschwerdeführer zumutbar gewesen ist.\n3.\n3.1.\nAnlässlich des Beratungsgesprächs vom 1. Juni 2018 wurde der\nBeschwerdeführer darüber informiert, dass für Juli 2018 der Besuch einer\narbeitsmarktrechtlichen Beschäftigungsmassnahme geplant sei (Protokoll\nBeratungsgespräch, BA 23). Da der Beschwerdeführer die Massnahme sofort\nantreten wollte, wurde er mit Zuweisung vom selben Tag angewiesen, sich bei der\nD____ GmbH zur Vereinbarung eines Vorstellungstermins zu melden\n(vgl. Zuweisung, BA 24).\n3.2.\nAm 6. Juni 2018 informierte der Beschwerdeführer seine\nRAV-Beraterin, dass er eine Teilzeitstelle gefunden habe. Da unklar sei,\nwelches Arbeitspensum bei der Teilzeitstelle vorliege, wolle er die\narbeitsmarktliche Massnahme trotzdem absolvieren (vgl. Protokoll\nBeratungsgespräch, BA 25). Daraufhin wurde am gleichen Tag eine\nZielvereinbarung zur vorübergehenden Beschäftigung abgeschlossen (vgl. BA 26).\n3.3.\nGemäss Zuweisungsrückmeldung der D____ GmbH vom 19. Juni 2018\nhabe der Beschwerdeführer den vereinbarten Vorstellungstermin vom 15. Juni\n2018 ohne Begründung nicht wahrgenommen. Er sei auch telefonisch nicht\nerreichbar gewesen (BA 28 und 28a).\n3.4.\nDer Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass er den\nvereinbarten Termin vom 15. Juni 2018 bei der D____ GmbH wegen eines kurzfristigen\nVorstellungsgesprächs in Zürich absagen musste. Er habe sich danach erneut bei\nder D____ GmbH gemeldet und es sei ihm telefonisch ein weiterer Vorstellungstermin\nbestätigt worden. Dieser sei dann aber am nächsten Tag wieder abgesagt worden\nmit der Begründung, es müsse über das RAV gehen. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin,\ner habe sich nicht abgemeldet, sei nicht wahr.\n3.5.\nAuf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2018 verneinte\ndie D____ GmbH als Durchführerin der Massnahme, dass der Beschwerdeführer am\nVorstellungstermin vom 15. Juni 2018 erschienen sei. Er habe sich vom\nGespräch auch nicht abgemeldet. Aus diesem Grund sei die Zuweisungsmeldung am\n19. Juni 2018 an das RAV zurückgesendet worden (BA 28a). Vermutlich\nam 20. Juni 2018 habe sich der Beschwerdeführer telefonisch gemeldet und\nirrtümlich einen neuen Termin für den 26. Juni 2018 bekommen. Da die\nZuweisungsunterlagen aber bereits zurückgesendet waren, sei der Termin durch\ndie D____ GmbH wieder abgesagt worden und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen\nworden, dass eine erneute Zuweisung durch das RAV erfolgen müsse.\n3.6.\nDass der Beschwerdeführer sich vom Vorstellungstermin für eine\nvorübergehende Beschäftigung abgemeldet hat – wie von ihm geltend gemacht wird\n(vgl. Beschwerde) – ist nicht überwiegend wahrscheinlich und wird von der D____\nGmbH verneint (BA 28 und 28a). Auch wenn der Beschwerdeführer sich um\nArbeit bemüht und entsprechend Vorstellungstermine wahrnimmt, entbindet ihn\ndieses nicht von seiner Informationspflicht gegenüber der Durchführerin einer\nvorübergehenden Beschäftigung. So hat er sich entweder vorgängig abzumelden oder\n- sollte dies nicht möglich sein - die Durchführerin schnellstmöglich hinsichtlich\neines Verschiebedatums zu kontaktieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2010\nvom 20. September 2010 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer meldete sich\nerst mehrere Tage nach dem vereinbarten Vorstellungsgespräch für einen erneuten\nTermin. Durch dieses Verhalten hat er das Zustandekommen der vorübergehenden\nBeschäftigung verhindert.\n3.7.\nZusammenfassend steht aufgrund der vorstehenden Ausführungen fest,\ndass der Beschwerdeführer keinen entschuldbaren Grund vorbringt, weshalb er das\nVorstellungsgespräch vom 15. Juni 2018 nicht eingehalten hat. Er trägt die\nVerantwortung für das Nichtzustandekommen des Vorstellungsgesprächs bzw. der vorübergehenden\nBeschäftigung und ist damit seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen.\nInfolgedessen sind die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1\nlit. d AVIG erfüllt, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu\nRecht erfolgt ist.\n4.\n4.1.\nDer Beschwerdeführer erfüllt den Tatbestand der Weisungsverletzung\nnach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG und ist in seiner\nBezugsberechtigung einzustellen. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin\ndie Dauer der Einstellung resp. die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelte.\n4.2.\nGemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der\nEinstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach\nEinstellungsgrund höchstens 60 Tage. Bei leichtem Verschulden bewegt sie sich\nzwischen 1 bis 15 Tagen, bei mittelschwerem Verschulden zwischen 16 bis 30\nTagen und bei schwerem Verschulden zwischen 31 bis 60 Tagen (Art. 45\nAbs. 2 AVIV). Die diesbezüglich relevante Weisung des Staatssekretariats\nfür Wirtschaft (SECO) taxiert den erstmaligen Nichtantritt einer vorübergehenden\nBeschäftigung als mittelschweres Verschulden und sieht einen Einstellraster von\n21 bis 25 Tagen vor (vgl. Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE vom\n1. Juli 2018, Rz. D79, 3.C1). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet\ndie Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen.\n"}