{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-10", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-28_2018-12-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=64507&W10_KEY=3230856&nTrefferzeile=39&Template=search_result_document.html", "Checksum": "9efcc541bfbac1de87d670627c3e1ac0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.28", "SVG.2018.347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.12.2018 AL.2018.28 (SVG.2018.347)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 10.12.2018 AL.2018.28 (SVG.2018.347)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 10.12.2018 AL.2018.28 (SVG.2018.347)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:32", "Checksum": "72f10b9df84fcf562bfc2ddd20571e90", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.12.2018 AL.2018.28 (SVG.2018.347)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung, Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 10.\nDezember 2018\nMitwirkende\nDr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.\nSpöndlin , MLaw T. Conti\nund\na.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier\nParteien\nA____\n[...]\nBeschwerdeführer\nKantonale Amtsstelle für\nArbeitslosenversicherung\nHochstrasse 37, Postfach,\n4002 Basel\nvertreten durch Amt für\nWirtschaft und Arbeit,\nHerrn lic. iur. B____\nHochstrasse 37, Postfach,\n4002 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAL.2018.28\nVerfügung vom 24. Juli 2018\nEinstellung in der\nAnspruchsberechtigung, Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch\nTatsachen\nI.\na) Der Beschwerdeführer, geboren am [...] 1990, war bis\nzum 31. Dezember 2016 als Bankettleiter im Hotel C____ in […] angestellt\n(vgl. Arbeitsvertrag und Kündigung, Beschwerdeantwortbeilage [BA] 5 und\n6). Am 8. Februar 2017 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der\nArbeitslosenversicherung an (vgl. BA 1). Am 17. Februar 2017 fand das\nAnmeldegespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) statt (vgl. Protokoll\nAnmeldegespräch, BA 11).\nb) In den Monaten März und April 2017 erzielte der\nBeschwerdeführer Zwischenverdienste (vgl. ZV-Formulare, BA 7 und 8). Von\nJuni 2017 bis Mitte September 2017 und seit dem 1. Oktober 2017 war er in\nArbeit abgemeldet (Arbeitsverträge, BA 9 und 10). Die letzte Anstellung\nkündigte der Beschwerdeführer am 3. November 2018 noch in der Probezeit\n(vgl. Protokoll Anmeldegespräch, BA 20), worauf die Arbeitslosenkasse mit\neiner Sanktion reagierte (vgl. Protokoll Beratungsgespräch, BA 20). Am\n10. November 2017 meldete sich der Beschwerdeführer wieder beim RAV an (Protokoll\nAnmeldegespräch, BA 20).\nc) Nachdem der Beschwerdeführer trotz\nVorstellungsgesprächen und Schnuppertagen ohne Anstellung geblieben war, wurde\nim Beratungsgespräch vom 20. April 2018 eine vorübergehende Beschäftigung\nerwogen (vgl. Protokoll Beratungsgespräch, BA 22). Am 1. Juni 2018 erfolgte\ndie Zuweisung zu einer vorübergehenden Beschäftigung bei der D____ GmbH\n(vgl. Zuweisung, BA 24). Am 6. Juni 2018 teilte der\nBeschwerdeführer dem RAV mit, dass er eine Teilzeitanstellung gefunden habe. Er\nwolle die Massnahme aber trotzdem absolvieren (vgl. Protokoll Beratungsgespräch,\nBA 25). Es wurde eine Zielvereinbarung über die vorübergehende Beschäftigung\nunterzeichnet (BA 26).\nd) Am 19. Juni 2018 meldete der Einsatzbetrieb,\ndass sich der Beschwerdeführer nicht zum vereinbarten Vorstellungsgespräch vom\n15. Juni 2018 eingefunden habe. Er sei auch telefonisch nicht erreichbar\ngewesen (BA 27 und 28). Das Dossier wurde daraufhin vom RAV der Kantonalen\nAmtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST, Beschwerdegegnerin) zur\nÜberprüfung vorgelegt. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 (BA 29) teilte\ndas KAST dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Abklärung mit und gab diesem die\nGelegenheit, sich dazu zu äussern. Nachdem der Beschwerdeführer sich nicht geäussert\nhatte, wurde er mit Verfügung vom 24. Juli 2018 (BA 30) für 22 Tage\nin der Bezugsberechtigung eingestellt. Eine daraufhin erfolgte Stellungnahme\ndes Beschwerdeführers, die die Beschwerdegegnerin als Einsprache entgegennahm (vgl.\nBA 34) wurde mit Einspracheentscheid vom 20. August 2018 abgewiesen\n(BA 36).\nII.\na) Mittels eines mit „Widerspruch“ betitelten Schreibens\nerhebt der Beschwerdeführer am 28. August 2018 bei der Beschwerdegegnerin\nsinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2018\nund ersucht um dessen Aufhebung. Die Eingabe wird zuständigkeitshalber an das\nSozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet, welches sie als\nBeschwerde entgegennimmt.\nb) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit\nBeschwerdeantwort vom 27. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.\nIII.\nAm 10. Dezember 2018 findet die Beratung der Sache durch\ndie Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56\nAbs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in\nVerbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen\nGerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und\n§1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom\n9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden\nBeschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen\nGerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die\nobligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom\n25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2\nsowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die\nobligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom\n31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).\n1.2.\nDa auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt\nsind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nNach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die\nVersicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen\nArbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder\nzu verkürzen. Insbesondere muss der Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich\njede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Auf Weisung\nder zuständigen Amtsstelle hat er zudem an arbeitsmarktlichen Massnahmen\nteilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3\nlit. a AVIG).\n2.2.\nWenn die versicherte Person die Kontrollvorschriften oder die\nWeisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich wenn sie eine\nzumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne\nentschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck\ndurch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, so ist sie nach\nArt. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in ihrer Anspruchsberechtigung\neinzustellen.\n"}