Der Beschwerdeführer müsste jedoch mehr als 12 Monate aufgrund eines Befreiungsgrundes von Art. 14 Abs. 1 AVIG an der Erfüllung der Beitragszeit gehindert gewesen sein (vgl. E. 3.3.). Denn ohne die Überschreitung dieser Zwölf-Monatsgrenze hätte der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist noch andere zwölf Monate zur Verfügung gehabt, in welchen er einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen und die von Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangten zwölf Monate hätte erfüllen können. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti