a AVIG zu verstehen ist, und ob es dem Beschwerdeführer während des Sprachaufenthalts zumutbar gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit (zumindest in einem Teilzeitpensum) nachzugehen. Selbst wenn man annehmen würde, dass dem Beschwerdeführer die ganzen zwei Monate Oktober 2016 und November 2016 als beitragsbefreite Zeit im Sinne des erwähnten Artikels anzurechnen wären, würde dies dennoch nicht genügen, um die zeitliche Voraussetzung zu erfüllen. Es würden dadurch zusammen mit der für die Vorbereitung und Absolvierung des Advokaturexamens lediglich rund 11.3 Monate resultieren. Der Beschwerdeführer müsste jedoch mehr als 12 Monate aufgrund eines Befreiungsgrundes von Art.