4.2.). Demnach kann maximal die Zeitdauer vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. November 2016 angerechnet werden, also maximal zwei Monate. Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Sprachaufenthalt überhaupt als Aus- oder Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG zu verstehen ist, und ob es dem Beschwerdeführer während des Sprachaufenthalts zumutbar gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit (zumindest in einem Teilzeitpensum) nachzugehen.