4.3.3 Was im Weiteren den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sprachaufenthalt in England vom 24. September 2016 bis zum 4. Dezember 2016 (Student Assessment Report, BB 4) bzw. vom 26. September 2016 bis zum 2. Dezember 2016 (Certificate of Studies vom 2. Dezember 2016, AB 12) betrifft, so ist unter Berücksichtigung der Ausführungen unter E. 4.3.2. festzuhalten, dass ‑ wenn überhaupt ‑ nur die Zeit angerechnet werden könnte, in welcher der Beschwerdeführer nicht zugleich in einem Arbeitsverhältnis stand und für den Sprachaufenthalt Ferien bezog.