Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim D____gericht [...] in einem 100%-Pensum angestellt war, wie dies bei Gerichten üblich ist. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Arbeitsbescheinigung vom 28. Februar 2017 (AB 13). In diesem Fall rechtfertigt sich es nicht, zugleich die Erwerbstätigkeit, wie auch eine allfällige gleichzeitige Lerntätigkeit, im Hinblick auf das Advokaturexamen, anzurechnen.