Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich möglich, zugleich, d.h. im selben Zeitraum, die Beitragspflicht in einem weniger als 100% ausmachenden Anteil zu erfüllen und ‑ für die übrigen Anteile eines 100%igen Arbeitspensums ‑ ausbildungsbedingt an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2012 vom 5. März 2012 E. 6.2 und Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 61). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim D____gericht [...] in einem 100%-Pensum angestellt war, wie dies bei Gerichten üblich ist.