Gerade diese Möglichkeit der Anmeldung beim RAV macht eine Anrechnung von „Nachwirkungen“ an die beitragsbefreite Zeit im Grunde genommen unnötig. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bereits während seines Volontariats beim D____gericht [...] 29.5 Tage zur Vorbereitung des Advokaturexamens aufgewendet (Beschwerde, RN 39), verlängert dies die anrechenbare Ausbildungsdauer nicht.