Dies gilt insbesondere, zumal sich der Beschwerdeführer grundsätzlich ab dem 12. Dezember 2017 hätte beim RAV anmelden können. Er wusste zu diesem Zeitpunkt, dass er das Advokaturexamen bestanden hat und eine Arbeitsstelle suchen muss ‑ dasselbe dürfte für viele andere Personen, die eine Schulausbildung, eine Umschulung oder eine Aus- oder Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG abgeschlossen haben, gelten, insbesondere für Absolventen des Advokaturexamens. Gerade diese Möglichkeit der Anmeldung beim RAV macht eine Anrechnung von „Nachwirkungen“ an die beitragsbefreite Zeit im Grunde genommen unnötig.