Auch die Auslegung des Gesetzes nach Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode führen zu keinem anderen Schluss (vgl. z.B. BGE 143 III 453, 455 E. 3.1, BGE 140 III 616, 620 f. E. 3.3). Insbesondere gibt es weder in den Materialien Hinweise darauf, dass auch die Zeit nach Abschluss einer Aus- oder Weiterbildung als Hindernis gilt (vgl. z.B. BBl 1980 III 489, S. 564 ff. sowie BBl 2013 3729, S. 3783), noch geht dergleichen aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor.