Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt es überdies keinen Anhaltspunkt um den Wortlaut des Gesetzes so zu verstehen, dass das eigentliche Hindernis, aufgrund dessen eine Arbeitsaufnahme nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, „nachwirken“ können soll. Zu verneinen ist namentlich, dass sich die Anrechenbarkeit von „Nachwirkungen“ aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt (grammatikalische Auslegung). Auch die Auslegung des Gesetzes nach Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode führen zu keinem anderen Schluss (vgl. z.B. BGE 143 III 453, 455 E. 3.1, BGE 140 III 616, 620 f. E. 3.3).